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Zukünftige Anmeldung PV-Anlagen

 Sehr geehrte Damen und Herren,

die Energiewende entwickelt sich kontinuierlich weiter. Besonders der Ausbau dezentraler Erzeugungsanlagen, vor allem Photovoltaikanlagen, hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Gleichzeitig ist der Stromverbrauch in Deutschland spürbar gesunken. Dies führt insbesondere an sonnigen Tagen zu einem Überschuss an PV-Strom, während der Stromverbrauch im öffentlichen Verteilnetz zunehmend sinkt. Diese Entwicklung erschwert es uns als Netzbetreiber zunehmend, die Netzstabilität aufrechtzuerhalten.

Um diesem Anstieg entgegenzuwirken, hat unser vorgelagerter Netzbetreiber entschieden, dass Photovoltaikanlagen mit einer Leistung größer 30 kWp nicht mehr an das lokale Verteilungsnetz der Stadtwerke Treuchtlingen angeschlossen werden dürfen.

Als Netzverknüpfungspunkt für Anlagen größer 30 kWp wird das ca. 50 km entfernte Umspannwerk Müncherlbach vorgegeben.

Die Stadtwerke Treuchtlingen investieren kontinuierlich in den Ausbau und die Ertüchtigung des lokalen Stromnetzes. Für eine sichere und zuverlässige Stromversorgung ist jedoch eine Koordination der Netzbetreiber zwingend erforderlich. Daher muss bei Anschlussbegehren an das Stromnetz der Stadtwerke Treuchtlingen auch die Auswirkung auf das Netz des vorgelagerten Netzbetreibers berücksichtigt werden.

Wir befinden uns in laufender Abstimmung mit dem vorgelagerten Netzbetreiber.

Ebenso möchten wir auf folgendes aufmerksam machen:

Seit Verabschiedung des sogenannten Solarspitzengesetzes vom 25. Februar 2025 gelten für EEG- und KWK-Anlagen folgende Regelungen:

  • Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von mindestens 100 Kilowat haben, müssen sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann. Dies entspricht der bisherigen Regelung.

  • Bei kleineren Anlagen zwischen 25 und 100 kW muss nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2023 sichergestellt sein, dass der Netzbetreiber die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann und bei Einspeisevergütung o. ä. die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 % begrenzt werden kann. Die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 60 % spielt darüber hinaus auch bei Anlagen von 2 – 25 kW eine Rolle, wenn Einspeisevergütung oder Mieterstrom genutzt wird.

  • Verstößt der Anlagenbetreiber gegen den Einbau von Fernwirktechnik drohen empfindliche Strafen (§ 52 EEG 2023), bei deren Erhebung dem Netzbetreiber kein Ermessen zusteht.

 

Für Fragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen, Stadtwerke Treuchtlingen KU

Axel Sandner & Lukas Herteux

Das Schreiben als PDF Datei zum Download finden Sie hier.

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Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden.

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